Die Klägerin fordert von den Beklagten als Mietern einer Wohnung u.a. die Zustimmung zur Erhöhung der Wohnungsmiete. Sie hat ein Gutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete vorgelegt, in dem die Vergleichsmiete aus den Mietwerten des allgemeinen Wohnungsmarkts für freifinanzierte Wohnungen ermittelt ist. Die Beklagten halten das Gutachten für unbrauchbar. Sie meinen, die Vergleichsmiete müsse für Mietwohnungen gemeinnütziger Wohnungsbauunternehmen ermittelt werden; für diese Wohnungen habe sich ein Teilmarkt mit gesonderter Bewertung des Mietzinses gebildet.
Das Landgericht hat als Berufungsgericht mit Beschluß vom 30.07.1980 um einen Rechtsentscheid über diese Streitfrage gebeten.
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