1. Die Kläger hatten mit Vertrag vom 14.05.1974 von der Beklagten eine 3-Zimmer-Wohnung in ... auf unbestimmte Zeit gemietet. Mit Schreiben vom 26.06.1979 kündigte die Beklagte den Klägern die Wohnung auf 31.12.1979. Als Gründung gab sie an: »Ab 01.01.1980 benötige ich die Wohnung zum Eigenbedarf«.
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