OLG Karlsruhe vom 07.10.1982
9 Re-Miet 4/81
Normen:
MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1983, 165

OLG Karlsruhe - 07.10.1982 (9 Re-Miet 4/81) - DRsp Nr. 1993/2064

OLG Karlsruhe, vom 07.10.1982 - Aktenzeichen 9 Re-Miet 4/81

DRsp Nr. 1993/2064

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;

Die vom Landgericht zur Vorlage gebrachte zweite Rechtsfrage wird inhaltlich voll durch den Rechtsentscheid beantwortet, den der 3. Zivilsenat des OLG Karlsruhe am 20.07.1982 (Az.: 3 Re-Miet 2/82) erlassen hat.

Damit liegt zu der klärungsbedürftigen grundsätzlichen Frage nunmehr ein Rechtsentscheid vor, so daß es an den Voraussetzungen des Art. III Abs. 1 S. 1, 2. Alternative MÄG fehlt. Für den Erlaß eines Rechtsentscheids genügt es nicht, daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Vorlage erfüllt sind; die aufgeworfene Frage muß auch noch zum Zeitpunkt der sachlichen Entscheidung durch das angerufene Gericht ungeklärt sein (OLG Karlsruhe, WuM 1982, 10 m.w.N.). Ein Rechtsentscheid konnte daher nicht ergehen.

Fundstellen
WuM 1983, 165