OLG Karlsruhe vom 09.12.1983
9 ReMiet 5/83
Normen:
BGB § 538;
Fundstellen:
WuM 1984, 7

OLG Karlsruhe - 09.12.1983 (9 ReMiet 5/83) - DRsp Nr. 1993/2060

OLG Karlsruhe, vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 9 ReMiet 5/83

DRsp Nr. 1993/2060

Vorlegungsfrage: Haftet der Vermieter gem. § 538 Abs. 1 S. 1 (1. Möglichkeit) BGB auch für die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Mieter zur Feststellung eines bei Abschluß des Vertrages vorhandenen Mangels beantragt? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB § 538;

Das Landgericht hat als Berufungsgericht dem Senat folgende Frage zur Entscheidung nach Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 05.06.1980 (BGBl. I S. 657) vorgelegt.

Haftet der Vermieter gem. § 538 Abs. 1 S. 1 (1. Möglichkeit) BGB auch für die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Mieter zur Feststellung eines bei Abschluß des Vertrages vorhandenen Mangels beantragt?

Die Vorlage ist nicht zulässig.

Das LG mißt der Vorlagefrage ersichtlich grundsätzliche Bedeutung bei, wenn dies auch nicht ausgesprochen ist. Eine solche grundsätzliche Bedeutung vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen.