Die Klägerin hat im 4. Obergeschoß eines ihr gehörenden Mehrfamilienhauses in ... eine ca. 50 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung an die Erstbeklagte vermietet. Diese hat den Zweitbeklagten in die Wohnung aufgenommen.
Die Klägerin hat der Erstbeklagten die Wohnung zum 31.07.1981 unter Berufung auf Eigenbedarf gekündigt. Sie hat geltend gemacht, ihre im Jahre 1902 geborene Schwester sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre bisherige ca. 90 qm große Drei-Zimmer-Wohnung zu versorgen. Die Klägerin benötige deshalb die Wohnung der Beklagten für ihre Schwester, zumal sie nach dem bevorstehenden Wegzug von deren Tochter aus K die einzige Familienangehörige sei, die die Schwester unterstützen und im Krankheitsfall pflegen könne.
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