OLG Karlsruhe vom 27.10.1981
3 RE-Miet 10/81
Normen:
BGB § 564 Abs. 1, Abs. 4;
Fundstellen:
DWW 1982, 54
NJW 1982, 391
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 7
WuM 1982, 14
ZMR 1983, 95

OLG Karlsruhe - 27.10.1981 (3 RE-Miet 10/81) - DRsp Nr. 1993/2073

OLG Karlsruhe, vom 27.10.1981 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 10/81

DRsp Nr. 1993/2073

»Hat der Mieter einer Kündigung des Vermieters aus § 564 b Abs. 1 BGB widersprochen, so darf der Vermieter noch innerhalb der laufenden Kündigungsfrist nunmehr nach § 564 b Abs. 4 BGB kündigen, wenn er in dem Kündigungsschreiben zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, daß die Kündigung nicht mehr auf berechtigte Interessen nach Abs. 1 gestützt wird.«

Normenkette:

BGB § 564 Abs. 1, Abs. 4;

I.1. Der Kläger hat in seinem Zweifamilienhaus die andere, nicht von ihm selbst bewohnte Wohnung an den Beklagten vermietet. Mit Schreiben vom 07.03.1980 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seinen Sohn. Der Beklagte widersprach dieser Kündigung. Durch Anwaltsschreiben vom 21.03.1980 kündigte der Kläger den Mietvertrag erneut, diesmal fristlos wegen schuldhafter Vertragsverletzung gem. § 564 a BGB und zugleich fürsorglich zum 30.09.1980 unter Berufung auf § 564 b Abs. 4 BGB. Das Schreiben enthält den Hinweis, die Kündigung werde nicht auf die Voraussetzungen des § 564 b Abs. 1 BGB gestützt.

2. Da der Beklagte auch dieser Kündigung entgegentrat, erhob der Kläger Klage auf sofortige Räumung, hilfsweise auf Räumung zum 30.09.1980. Das AG ... hat der Klage aus § 564 b Abs. 4 BGB stattgegeben.