I.1. Der Kläger hat in seinem Zweifamilienhaus die andere, nicht von ihm selbst bewohnte Wohnung an den Beklagten vermietet. Mit Schreiben vom 07.03.1980 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seinen Sohn. Der Beklagte widersprach dieser Kündigung. Durch Anwaltsschreiben vom 21.03.1980 kündigte der Kläger den Mietvertrag erneut, diesmal fristlos wegen schuldhafter Vertragsverletzung gem. §
2. Da der Beklagte auch dieser Kündigung entgegentrat, erhob der Kläger Klage auf sofortige Räumung, hilfsweise auf Räumung zum 30.09.1980. Das AG ... hat der Klage aus §
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