OLG Karlsruhe - Beschluß vom 20.09.1984
9 ReMiet 6/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; BGB § 541b; MHG § 3 ; ModEnG § 10, § 13;
Fundstellen:
DRsp I(133)281a-c
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 28
WuM 1985, 17
ZMR 1984, 411

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 20.09.1984 (9 ReMiet 6/83) - DRsp Nr. 1992/9325

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20.09.1984 - Aktenzeichen 9 ReMiet 6/83

DRsp Nr. 1992/9325

»I. Bei einer auf Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie gestützten Mieterhöhung nach § 3 Abs. 1 MHG muß auch aus der Sicht des Mieters das Gebot der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und das Verhältnis zwischen einzusparenden Heizkosten und Mietzinserhöhung geprüft werden. II. Bei einem Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit entfällt der Mieterhöhungsanspruch aber nicht vollständig; es bleiben vielmehr diejenigen Kosten umlagefähig, die auch bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze entstanden wären. III. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nicht nach dem Betrag der einzusparenden Heizkosten. Es besteht abgesehen von der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG, auch keine absolute, prozentual festlegbare Obergrenze.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; BGB § 541b; MHG § 3 ; ModEnG § 10, § 13;

Gründe: