I. Die Beklagten sind Mieter einer Zweizimmerwohnung im Hause der Kläger. Die Kläger haben in dem Hause eine Zentralheizungsanlage installieren lassen. Sie begehren deshalb mit der vorliegenden Klage eine Erhöhung des bisherigen Grundmietzinses von 330,00 DM monatlich um 59,00 DM ab 01.07.1982. Die Beklagten haben die Zulässigkeit der Mieterhöhung bestritten.
Das Amtsgericht hat den Klägern eine Mieterhöhung um 17,26 DM zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen, weil eine höhere Miete als 347,26 DM die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteige und daher nach §
Die Kläger haben dagegen Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Durch Beschluß vom 15.06.1983 hat das LG Mannheim dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: Wird eine Mieterhöhung nach §
II. Die Vorlage ist zulässig.
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