OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 19.08.1983
3 RE-Miet 3/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 3; MHG § 3 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)255d
DRsp-ROM Nr. 1992/9345
DWW 1983, 276
NJW 1984, 62
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 22
OLGZ 1984, 488
WuM 1983, 314
ZMR 1984, 201

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 19.08.1983 (3 RE-Miet 3/83) - DRsp Nr. 1992/9344

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 19.08.1983 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 3/83

DRsp Nr. 1992/9344

»Mieterhöhungen nach § 3 MHG sind nur in dem durch § 5 WiStG gezogenen Rahmen zulässig.« Zulässigkeit von Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen nur in den Grenzen des § 5 WiStG.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 3; MHG § 3 ; WiStG § 5 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind Mieter einer Zweizimmerwohnung im Hause der Kläger. Die Kläger haben in dem Hause eine Zentralheizungsanlage installieren lassen. Sie begehren deshalb mit der vorliegenden Klage eine Erhöhung des bisherigen Grundmietzinses von 330,00 DM monatlich um 59,00 DM ab 01.07.1982. Die Beklagten haben die Zulässigkeit der Mieterhöhung bestritten.

Das Amtsgericht hat den Klägern eine Mieterhöhung um 17,26 DM zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen, weil eine höhere Miete als 347,26 DM die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteige und daher nach § 5 WiStG unzulässig sei.

Die Kläger haben dagegen Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Durch Beschluß vom 15.06.1983 hat das LG Mannheim dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: Wird eine Mieterhöhung nach § 3 MHG durch die Vorschrift des § 5 WiStG begrenzt?

II. Die Vorlage ist zulässig.