OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 24.08.1982 (3 Re-Miet 3/82) - DRsp Nr. 1992/9353
OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 24.08.1982 - Aktenzeichen 3 Re-Miet 3/82
DRsp Nr. 1992/9353
»Eine formularmäßige Klausel in einem vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossenen, aber noch nicht abgewickelten Wohnraummietvertrag, welche den Mieter ohne Nachfristsetzung zur Zahlung der Renovierungskosten an den Vermieter verpflichtet, sofern bei Kündigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen nach dem vereinbarten Fristenplan rückständig sind, ist gem. § 9AGBG unwirksam.«Inhaltskontrolle von Formularmietvertragsklauseln über die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen:Unwirksamkeit von Klauseln, die den Mieter ohne Nachfristsetzung zur Zahlung der Renovierungskosten verpflichten, wenn bei Kündigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen nach dem vertraglichen Fristenplan rückständig sind (Verstoß gegen § 11 Nr. 4 bzw. §§ 28, 9AGBG).