OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 24.10.1983
3 Re-Miet 4/83
Normen:
BGB § 535, § 536, § 556 Abs. 3 ; WiStG § 5 ; ZPO § 299 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)259a-b
NJW 1984, 373
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 23
WuM 1984, 10
ZMR 1984, 52

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 24.10.1983 (3 Re-Miet 4/83) - DRsp Nr. 1992/9343

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 24.10.1983 - Aktenzeichen 3 Re-Miet 4/83

DRsp Nr. 1992/9343

»Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet, so handelt es sich selbst dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter eine gemeinnützige Organisation ist, die die Weitervermietung zur Verfolgung eines sozialen, satzungsgemäßen Zwecks und nicht aus wirtschaftlichen Interessen beabsichtigt.« Geschäftsraum-, nicht Wohnraummiete bei Anmietung zum Zwecke der Untervermietung an Dritte auch dann, wenn der Mieter als gemeinnützige Organisation mit der Weitervermietung satzungsgemäß keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

Normenkette:

BGB § 535, § 536, § 556 Abs. 3 ; WiStG § 5 ; ZPO § 299 ;

Gründe: