OLG Koblenz - Beschluss vom 16.11.2012
14 W 625/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 1967; ZPO § 91 a; BGB § 114; BGB § 122; BGB § 124; BGB § 246; BGB § 567; BGB § 569; GKG 66;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 902
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 297/01

OLG Koblenz - Beschluss vom 16.11.2012 (14 W 625/12) - DRsp Nr. 2012/23071

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2012 - Aktenzeichen 14 W 625/12

DRsp Nr. 2012/23071

(Auslegung einer Anfechtung der Kostenpflicht; Gerichtskostenhaftung des Erben der PKH - Partei) 1. Ist die Prozesserklärung einer Partei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig, wobei das in Betracht kommende Rechtsmittel verfristet und zudem kostenpflichtig wäre, während das erstrebte Ziel durch einen zulässigen und zudem kostenfreien Rechtsbehelf erreicht werden kann, verbietet sich die Annahme, der Antragsteller beabsichtige eine unzulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung statt der zulässigen und kostenfreien Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz.2. Hat der Erbe der PKH - Partei, bei dem die persönlichen Voraussetzungen für eine PKH - Bewilligung nicht vorliegen, den Rechtsstreit nicht aufgenommen, haftet er auch nicht für die vor dem Erbfall entstandenen Gerichtskosten (Abgrenzung zu OLG Frankfurt in NJW - RR 1996, 776).

Tenor

1.

Die Nichtabhilfeentscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. November 2012 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Landgericht Trier zurückgegeben zur Entscheidung über die Erinnerung des Nikolaus A. gegen den gerichtlichen Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 1967; ZPO § 91 a; BGB § 114; BGB § 122; BGB § 124; BGB § 246; BGB § 567; BGB § 569; GKG 66;

Gründe