OLG Köln vom 20.11.1996
16 Wx 217/96
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 870
OLGReport-Köln 1997, 155
WuM 1997, 695

OLG Köln - 20.11.1996 (16 Wx 217/96) - DRsp Nr. 1997/3394

OLG Köln, vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 217/96

DRsp Nr. 1997/3394

»Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft beschließt, zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen früherer Wohnungseigentümerversammlungen ein Rechtsgutachten einzuholen. Die Umlage dieser Kosten scheitert nicht an § 16 Abs. 5 WEG, selbst wenn es möglich erscheint, daß infolge dieses Gutachtens später gegen einen Miteigentümer ein Prozeß geführt wird.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, Abs. 5 ;

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.