OLG München - Beschluss vom 15.11.2006
34 Wx 97/06
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 594
NZM 2007, 365
OLGReport-München 2007, 247
ZMR 2007, 221
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 6588/05
AG Fürth (Bay.) 7 UR II 170/04,

OLG München - Beschluss vom 15.11.2006 (34 Wx 97/06) - DRsp Nr. 2006/30221

OLG München, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 97/06

DRsp Nr. 2006/30221

»Das Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig einen Eigentümerbeschluss, der fristgerecht angefochten wurde, auch dann wegen inhaltlicher Mängel für ungültig erklären, wenn im Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses unterblieben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in der Lage ist, das Beschlussergebnis zweifelsfrei festzustellen und so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zu komplettieren.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 2 bis 5 und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Für diese war die Antragstellerin zu 1 gemäß Eigentümerbeschluss vom 25.6.2003 für den Zeitraum von fünf Jahren ab 1.1.2004 zur Verwalterin bestellt. Derzeit hat die weitere Beteiligte die Hausverwaltung inne.

In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 2.11.2004 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 ("Abwahl des Verwalters unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen") der Antrag gestellt, die Verwalterin aus wichtigem Grund zum 30.11.2004 abzuberufen. Im Protokoll ist folgendes Abstimmungsergebnis festgehalten:

Dafür: 9

Gegen: 4

Keine Gegenstimmen.