OLG Oldenburg vom 14.10.1980
5 UH 10/80
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
WuM 1982, 100

OLG Oldenburg - 14.10.1980 (5 UH 10/80) - DRsp Nr. 1993/2215

OLG Oldenburg, vom 14.10.1980 - Aktenzeichen 5 UH 10/80

DRsp Nr. 1993/2215

Vorlegungsfragen, "ob der Beklagten, weil ihr eine nicht unterzeichnete »beglaubigte Abschrift« der Klage zugestellt worden sei, der Mangel der Klagschrift im Sinne des § 295 ZPO hätte bekannt sein müssen; "ob die Einhaltung der Klagfrist des § 2 Abs. 3 MHG unverzichtbar i.S. des § 295 Abs. 2 ZPO sei. Unter Nr. III wirft das Landgericht eine Reihe von Fragen zu den Anforderungen auf, die an die Person des Sachverständigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 MHG) und seine Gutachten zu stellen sind; "ob das Amtsgericht mit Rücksicht auf den eingereichten Schriftsatz und das beigefügte Gutachten die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen und ob die Nichtwiedereröffnung einen wesentlichen Mangel i.S. des § 539 ZPO darstelle. Ein Rechtsentscheid ist nicht zu treffen.

Normenkette:

MHG § 2;

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses nach § 2 des MHG. Die Klagschrift ist, wie offenbar erst in zweiter Instanz aufgefallen ist, nicht unterzeichnet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz das Gutachten beanstandet, und zwar unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten, das eine andere Wohnung betrifft. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.