OLG Oldenburg vom 22.12.1980
5 UH 1/80
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
OLG Oldenburg, HdM Nr. 3
WuM 1981, 55
ZMR 1981, 184

OLG Oldenburg - 22.12.1980 (5 UH 1/80) - DRsp Nr. 1993/2212

OLG Oldenburg, vom 22.12.1980 - Aktenzeichen 5 UH 1/80

DRsp Nr. 1993/2212

»1.) Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 2 MHRG, wenn darin auf das Gutachten eines Sachverständigen Bezug genommen wird, der nur »für das Bauhandwerk« und nicht für das Gebiet der Mietpreisbewertung öffentlich bestellt ist. 2.) Zu den übrigen Fragen ist ein Rechtsentscheid nicht zu treffen.«

Normenkette:

MHG § 2 ;

Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist die vor Ablauf der mit dem 31. März 1980 endenden Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 S. 1 MHRG erhobene Klage auf Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung dann zulässig, wenn der Mieter vorher endgültig und bestimmt seine Ablehnung zum Ausdruck gebracht hat?

2. Wird sie - verneinendenfalls - dann zulässig, wenn die Frist während des Rechtsstreits abläuft?

3. Ist die auf § 2 Abs. 2 zweite Alternative des MHRG gestützte Mieterhöhungsklage jedoch dann unzulässig, wenn das dem Erhöhungsverlangen beigefügte mit Gründen versehene Privatgutachten nur von einem »für das Bauhandwerk« und nicht von einem »auf dem Gebiet der Mietpreisbewertung« bestellten Sachverständigen erstattet worden ist?