OLG Oldenburg vom 23.11.1983
5 UH 1/83
Normen:
MRÄndG Art. 3;
Fundstellen:
WuM 1984, 274

OLG Oldenburg - 23.11.1983 (5 UH 1/83) - DRsp Nr. 1993/2202

OLG Oldenburg, vom 23.11.1983 - Aktenzeichen 5 UH 1/83

DRsp Nr. 1993/2202

Vorlegungsfrage: Kann der Vermieter einer Wohnung, die bei der Festlegung der Miete der Preisbindung unterlag und für die deshalb nur eine Kostenmiete vereinbart werden konnte, nach dem Wegfall der Preisbindung die bislang in der Kostenmiete enthaltenen Nebenkosten gesondert neben der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MRÄndG Art. 3;

Die Beklagten sind Mieter in einem der Klägerin gehörenden Gebäude. Die gemietete Wohnung unterlag bis Ende 1979 der Preisbindung. Nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 1. August 1964 hatten die Beklagten außer der Grundmiete an Nebenkosten nur Wassergeld, Gebühren für Flurbeleuchtung, Gas und Strom zu zahlen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagten seien nach Wegfall der Preisbindung verpflichtet, zusätzlich anteilige Nebenkosten für Müll, Entwässerung, Gartenpflegedienst, Hausmeister, Schornsteinfeger, Brandkasse und Grundabgaben zu zahlen. Sie hat u.a. über die Nebenkosten für das Jahr 1980 abgerechnet und Zahlungsklage erhoben, nachdem die Beklagten die Zahlung abgelehnt hatten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Juni 1983 dem Senat folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: