OLG Oldenburg - Beschluß vom 11.09.1980
5 UH 2/80
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; BGB § 552 S. 3;
Fundstellen:
WuM 1982, 121
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

OLG Oldenburg - Beschluß vom 11.09.1980 (5 UH 2/80) - DRsp Nr. 1993/2217

OLG Oldenburg, Beschluß vom 11.09.1980 - Aktenzeichen 5 UH 2/80

DRsp Nr. 1993/2217

Vorlegungsfragen: Hat ein Mieter, welcher geltend macht, daß der Vermieter zur Gebrauchsgewährung außerstande gewesen sei (§ 552 Satz 3 BGB), dies zu beweisen? Ein Rechtsentscheid ist nicht zu treffen.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; BGB § 552 S. 3;

Der Kläger verlangt Mietzins aus Wohnungsvermietung. Das mit der Berufung befaßte Landgericht hat dem Senat gem. Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, ob ein Mieter, welcher geltend macht, daß der Vermieter zur Gebrauchsgewährung außerstande gewesen sei (§ 552 S. 3 BGB), dies zu beweisen habe.

Der begehrte Rechtsentscheid kann nicht ergehen, weil unklar ist, ob die vorgelegte Frage für die vom Landgericht zu treffende Entscheidung erheblich ist. In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung einmütig vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht, daß das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht zu prüfen hat, ob die vorgelegte Frage für den zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich ist (vgl. BayObLGZ 79, 169 und NJW 1972, 685 m.w.N.). Dies folgt, worauf das OLG Köln (NJW 1968, 1834) zu Recht hingewiesen hat, daraus, daß die Rechtsprechung grundsätzlich nur zur Entscheidung solcher Fragen berufen ist, von denen der Ausgang dieses Verfahrens abhängt.