OLG Stuttgart vom 11.11.1968
8 W 71/68
Normen:
BGB § 556a Abs. 1;
Fundstellen:
DWW 1969, 34
NJW 1969, 240
OLG Stuttgart, HdM Anhang Nr. 9
WuM 1969, 25
ZMR 1969, 57

OLG Stuttgart - 11.11.1968 (8 W 71/68) - DRsp Nr. 1993/2250

OLG Stuttgart, vom 11.11.1968 - Aktenzeichen 8 W 71/68

DRsp Nr. 1993/2250

»Widerspricht ein Mieter der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum und verlangt er von dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 556 a Abs. 1 BGB, so hat das Gericht die Frage, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind und der Mieter auf Grund seines Widerspruchs einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses hat, unabhängig davon zu prüfen, ob dem Mieter im Falle seiner Verurteilung zur Herausgabe der Wohnung eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt werden könnte, durch die die Härte für den Mieter beseitigt oder wesentlich gemildert werden würde.«

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1;

Die Beklagten bewohnten auf Grund eines Mietvertrags vom 31. Juli 1953 eine 3-Zimmer-Wohnung im Hause S. 31 in E. Nachdem in E. am 1. Juli 1966 das Mieterschutzgesetz außer Kraft getreten war und die Beklagten auf die Aufforderung der Klägerin zum Abschluß eines neuen Mietvertrags ab 1. Juli 1966 wegen der für sie ungünstigeren Vertragsbestimmungen nicht eingegangen waren, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Jahresfrist zum 30. Juni 1967.