Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.11.1983 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu bezahlen hat, auch dann wirksam vereinbart, wenn der Mieter die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses in unrenoviertem, bzw. ganz oder teilweise renovierungsbedürftigem Zustand mit der formularmäßig auf ihn abgewälzten Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen "bei Bedarf" bzw. nach Fristenplan übernimmt und er die Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses tatsächlich renoviert?
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