OLG Zweibrücken vom 23.11.1989
3 W 35/89 RE
Normen:
AGBG § 9; BGB § 565 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 448
OLG Zweibrücken, HdM Nr. 4
WuM 1990, 8
ZMR 1990, 106

OLG Zweibrücken - 23.11.1989 (3 W 35/89 RE) - DRsp Nr. 1993/2259

OLG Zweibrücken, vom 23.11.1989 - Aktenzeichen 3 W 35/89 RE

DRsp Nr. 1993/2259

»Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum unter Abweichung von § 565 Abs. 2 S. 1 BGB festgelegte Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.«

Normenkette:

AGBG § 9; BGB § 565 Abs. 2;

Die Kläger nehmen den Beklagten als selbstschuldnerischen Bürgen auf der Grundlage eines am 10. Oktober 1983 zwischen ihnen und ... geschlossenen Mietvertrag in Anspruch. Der Formularmietvertrag enthält in § 3 unter der Überschrift »Mietzeit« in Nr. 1 folgende Bestimmung:

»Das Mietverhältnis beginnt wie in § 1 Ziffer 2 angegeben (zum Verständnis: 15.10.1983) und läuft von da an auf die Dauer von 1 Jahr. Es verlängert sich danach, soweit es nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate. Der Monat, in dem gekündigt wird, kann bei der Fristberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Kündigung beim Vermieter bis spätestens zum Ablauf des 3. Werktages des betreffenden Monats eingeht.«