BGH - Beschluss vom 08.02.2022
VIII ZR 182/21
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1; BGB § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 518
NZM 2022, 287
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 403/18
LG Bamberg, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 9/19

Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs eines Vermieters bei Vorliegen eines Härtegrundes der Mieter

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 182/21

DRsp Nr. 2022/3709

Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs eines Vermieters bei Vorliegen eines Härtegrundes der Mieter

1. Das Vorliegen eines Härtegrunds nach § 574 Abs. 2 BGB kommt schon dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Mieter der ihn fortwährend treffenden Obliegenheit zur ernsthaften und nachhaltigen Suche nach Ersatzwohnraum nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.2. Die Frage, ob im Falle der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu einer von dem Mieter geltend gemachten gesundheitsbedingten Räumungsunfähigkeit stets, jedenfalls aber auf Antrag des Mieters, ein Gutachten mit persönlicher Exploration geboten ist, entzieht sich einer generellen Beantwortung und ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der von ihr eingelegten Revision und Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 21. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 574 Abs. 1 S. 1; BGB § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beklagten sind seit dem Jahr 2008 Mieter eines Einfamilienhauses. Sie bewohnen das Haus gemeinsam mit ihrer im Jahr 1999 geborenen, geistig und körperlich schwerstbehinderten und stark pflegebedürftigen Tochter.