OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.12.2004
3 W 199/04
Normen:
GVG § 178 ; GVG § 181 ; WEG § 8 ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 64
MDR 2005, 532
NJW 2005, 611
OLGReport-Zweibrücken 2005, 183
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein - 2 d UR II 79/04.WEG - 06.09.2004,

Ordnungsgeldbeschluss wegen Verletzung der Würde des Gerichts durch Zuschlagen der Tür des Gerichtssaales

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 3 W 199/04

DRsp Nr. 2005/832

Ordnungsgeldbeschluss wegen Verletzung der Würde des Gerichts durch Zuschlagen der Tür des Gerichtssaales

»1. Das laute Zuschlagen der Tür des Gerichtssaales stellt eine schuldhafte Verletzung der Würde des Gerichts dar. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des Verfahrens, in dem der Ordnungsgeldbeschluss ergangen ist.«

Normenkette:

GVG § 178 ; GVG § 181 ; WEG § 8 ; WEG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 181 GVG zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat gegen den Antragsteller zu Recht ein Ordnungsgeld gemäß § 178 Abs. 1 GVG verhängt.