AG Ludwigshafen am Rhein - 2 d UR II 79/04.WEG - 06.09.2004,
Ordnungsgeldbeschluss wegen Verletzung der Würde des Gerichts durch Zuschlagen der Tür des Gerichtssaales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 3 W 199/04
DRsp Nr. 2005/832
Ordnungsgeldbeschluss wegen Verletzung der Würde des Gerichts durch Zuschlagen der Tür des Gerichtssaales
»1. Das laute Zuschlagen der Tür des Gerichtssaales stellt eine schuldhafte Verletzung der Würde des Gerichts dar.2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des Verfahrens, in dem der Ordnungsgeldbeschluss ergangen ist.«
Die gemäß § 181GVG zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat gegen den Antragsteller zu Recht ein Ordnungsgeld gemäß § 178 Abs. 1GVG verhängt.
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