I. Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die aus vier Miteigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft der im Rubrum gezeichneten Wohnungseigentumsanlage.
Die Antragsteller haben sich mit ihren Anfechtungsanträgen gegen verschiedene Beschlüsse der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 22.01.2001 gewandt, und zwar u. a. gegen den zu TOP 5 gefassten Beschluss, dass die Verwalterin
"unverzüglich einen von der IHK K. vorzuschlagenden Sachverständigen für Feuchtigkeitsschäden mit der Ermittlung der Ursache sämtlicher Feuchtigkeitsschäden im Haus beauftragen"
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