OLG Köln - Beschluß vom 18.12.2002
16 Wx 177/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 121
OLGReport-Köln 2003, 130
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 222/01
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 II 224/01

Ordnungsgemäße Bezeichnung des Gegenstandes eines Tagesordnungspunktes

OLG Köln, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 177/02

DRsp Nr. 2003/4131

Ordnungsgemäße Bezeichnung des Gegenstandes eines Tagesordnungspunktes

Die Bezeichnung des Gegenstandes eines Tagesordnungspunkte in der Einladung (hier: "Vorgehen wegen der Feuchtigkeitsschäden im Haus") deckt in der Regel auch eine Beschlussfassung über diesen Punkt (hier: Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung der Ursachen der Schäden), auch wenn dies im Einladungsschreiben nicht ausdrücklich angekündigt wird.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die aus vier Miteigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft der im Rubrum gezeichneten Wohnungseigentumsanlage.

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anfechtungsanträgen gegen verschiedene Beschlüsse der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 22.01.2001 gewandt, und zwar u. a. gegen den zu TOP 5 gefassten Beschluss, dass die Verwalterin

"unverzüglich einen von der IHK K. vorzuschlagenden Sachverständigen für Feuchtigkeitsschäden mit der Ermittlung der Ursache sämtlicher Feuchtigkeitsschäden im Haus beauftragen"