BayObLG - Beschluß vom 20.11.1997
2Z BR 93/97
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 und 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)317c
NJW-RR 1998, 443
ZMR 1998, 356
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 412/97
AG Neu-Ulm 2 UR II 9/96 ,

Ordnungsgemäße Gebrauch bei Eigentümerbeschluß zum Abstellen von PKW im Hof der Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 93/97

DRsp Nr. 1998/1577

Ordnungsgemäße Gebrauch bei Eigentümerbeschluß zum Abstellen von PKW im Hof der Wohnanlage

»Ein Eigentümerbeschluß, der das Abstellen von Personenkraftwagen in dem teilweise asphaltierten Hof einer Wohnanlage gestattet, kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Als Abänderung einer bestehenden Hausordnung muß er jedoch schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer beachten.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 und 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und seine Ehefrau sowie die Antragsgegner und der weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Anlage, zu der ein teilweise asphaltierter Hofraum gehört; der Antragsteller ist zugleich Verwalter.

Nach § 6 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist es "keinem der Miteigentümer gestattet, sich im Hof oder im Kellergeschoß sowie im Dachgeschoß außer den nach dieser Ordnung oder nach einstimmiger Bewilligung zugeteilten Räumen solche zu privater Nutzung zu schaffen". In Nr. 25 der Hausordnung aus dem Jahre 1992 ("Kraftfahrzeuge") ist bestimmt, daß es außer den Eigentümern oder Mietern der Garagen niemandem gestattet ist, auf dem gemeinsamen Grundstück ein Fahrzeug abzustellen.