OVG Hamburg - Urteil vom 06.10.2022
5 Bf 467/19
Normen:
HmbBesG § 2 Abs. 1; HmbBesG § 3 Abs. 1; HmbBesG § 3 Abs. 2 S. 1; HmbBesG § 32-34; HmbBesG § 41 Abs. 1 S. 2; HmbBesG § 41 Abs. 2; HmbVwVfG § 54 Abs. 1; HmbVwVfG § 57; HmbVwVfG § 60; HmbVwVfG § 62 S. 2; BeamtStG § 54 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 2687/14

OVG Hamburg - Urteil vom 06.10.2022 (5 Bf 467/19) - DRsp Nr. 2023/441

OVG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 5 Bf 467/19

DRsp Nr. 2023/441

1. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist im Wege der gesetzeskonformen Auslegung zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrages diejenige Auslegungsmöglichkeit zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit der vertraglichen Regelung führt, es sei denn, diese Auslegung liefe dem objektiven Willen der Parteien ausdrücklich zuwider und hielte sich nicht innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB.2. Die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 34 HmbBesG an einen nach C 2 besoldeten Professor würde vor seiner Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 gegen den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoßen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2019 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HmbBesG § 2 Abs. 1; HmbBesG § 3 Abs. 1; HmbBesG § 3 Abs. 2 S. 1; HmbBesG § 32-34; HmbBesG § 41 Abs. 1 S. 2;