OVG Münster - 12.12.1991 (7 A 172/89) - DRsp Nr. 1993/2288
OVG Münster, vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 7 A 172/89
DRsp Nr. 1993/2288
»Der Eigentümer einer Eigentumswohnung (Sondereigentum) ist nach § 1011BGB auch in Ansehung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft allein zur Geltendmachung öffentlich-rechtliche nachbarlicher Abwehrrechte befugt, ohne daß es insoweit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf und ohne daß die Voraussetzungen des § 21 Abs.2 WEG vorliegen müssen a.A. OVG NW, Beschl. vom 28.02.91 - 11 B 2967/90 -, DWW 91,149 = ZMR 91,276 = NWVBL 91,165). Dieses Recht fließt aus dem Miteigentumsanteil und unterliegt nicht der gemeinschaftlichen Verwaltung.«