BGH - Urteil vom 11.12.2015
V ZR 180/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 1; BGB § 985 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 1063
BauR
DNotZ
DZWIR 26, 350
MDR 2016, 642
MietRB 2016, 136
NJW 2016, 8
NZM 2016, 360
NotBZ 2016, 389
ZMR 2016, 379
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 443/10
LG Saarbrücken, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 107/13

Passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer; Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung eines Zauns; Errichtung, Änderung oder Entfernung einer Einfriedung als eine gemeinsame Angelegenheit aller Sondereigentümer

BGH, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen V ZR 180/14

DRsp Nr. 2016/6113

Passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer; Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung eines Zauns; Errichtung, Änderung oder Entfernung einer Einfriedung als eine gemeinsame Angelegenheit aller Sondereigentümer

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Beseitigung Zaun) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 1; BGB § 985 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand