OLG München - Beschluss vom 06.11.2006
32 Wx 155/05
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 § 29 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 237
NJW-RR 2007, 671
NZM 2007, 254
OLGReport-München 2007, 149
ZMR 2007, 560
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 364/05
AG Kötzting - 7 UR II 4/04 WEG,

Persönliche Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels durch Rechtsanwalt

OLG München, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 155/05

DRsp Nr. 2006/29239

Persönliche Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels durch Rechtsanwalt

»Die Prüfung und Entscheidung, welches Rechtsmittel im konkreten Fall statthaft ist, hat der Anwalt selbst zu treffen und darf sie nicht seinem Personal überlassen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 § 29 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Hotelappartementanlage, in der der Antragsgegner Wohnungseigentum hat.

Nachdem der ursprüngliche Bauträger der Hotelanlage im Jahre 1994 Konkurs anmelden musste, beschlossen die damaligen Erwerber von Hotelappartements, das steckengebliebene Bauvorhaben fortzuführen. In einer Eigentümerversammlung vom 6.10.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer bestandskräftig die bisherigen Beschlüsse der Erwerbergemeinschaft zur Fortführung des Bauvorhabens. Die Hotelanlage wurde schließlich im November 1996 eröffnet.

Die Antragstellerin macht nun in Verfahrensstandschaft gegen den Antragsgegner letztlich die Bezahlung rückständigen Hausgeldes für die Jahre 1999 bis 2003 in einer Gesamthöhe von 4.067,41 EUR, sowie restliche Herstellungskosten für das Appartement des Antragsgegners in Höhe von 14.151,98 EUR und eine anteilige Finanzierungsumlage in Höhe von noch 4.016,56 EUR geltend.