OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.12.2014
23 U 33/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2015, 277
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 256/13

Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über RückvergütungenAnforderungen an den Inhalt von Hinweisen auf aus Swap-Verträgen resultierende Risiken im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 23 U 33/14

DRsp Nr. 2015/15677

Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen Anforderungen an den Inhalt von Hinweisen auf aus Swap-Verträgen resultierende Risiken im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

1. Eine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen besteht nicht bei einem Auskunftsvertrag, der stillschweigend zustande kommt, wenn ein Anlagevermittler ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt, der Anlageinteressent erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit beginnt. Das gilt ebenso, wenn eine Bank ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt (Anschluss BGH, 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 und BGH, 25. Oktober 2007, III ZR 100/06, WM 2007, 2228). 2. Es stellt keinen Fehler dar, dass der Anlageprospekt eines Immobilienfonds keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes der Einlage enthält. 3. Enthält der Prospekt einen Hinweis auf das aus den Swapverträgen resultierende Risiko einer Ausgleichszahlungsverpflichtung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Swapverträge, kann der Anleger dieses Risiko ebenso wie das aus der Fremdfinanzierung erwachsende Risiko und das Vermietungsrisiko bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen.