I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird und die seit ihrer Errichtung Baumängel aufweist.
Die Wohnungserbbauberechtigten beschlossen am 28.7.1998, die Sanierungsarbeiten, wie bereits mit Eigentümerbeschluß vom 7.12.1995 festgelegt worden ist, auf der Grundlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens durchzuführen. Abweichend von diesem Gutachten sollte allerdings der Oberputz abgeschlagen und nicht abgefräst werden. Außerdem beschlossen die Wohnungserbbauberechtigten, daß der neu aufzubringende Oberputz eine Kunststoffarmierung enthalten muß. Schließlich ermächtigten die Wohnungserbbauberechtigten den Verwalter, die entsprechenden Aufträge zur Durchführung der Sanierungsarbeiten in Absprache mit der Baubetreuungsfirma, dem Verwaltungsbeirat und dem Verfahrensbevollmächtigten zu vergeben.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|