BayObLG - Beschluß vom 02.12.1999
2Z BR 161/99
Normen:
FGG § 22 ; WEG § 45 ; ZPO § 212a;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 606
NZM 2000, 295
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8215/99
AG München 484 UR II 702/98 ,

Pflicht der Rechtsmittelbelehrung im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 161/99

DRsp Nr. 2000/1872

Pflicht der Rechtsmittelbelehrung im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Der Senat hält daran fest, daß im Wohnungseigentumsverfahren für das Gericht keine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung besteht.2. Der durch ein Empfangsbekenntnis gelieferte Beweis für das Datum der Zustellung ist erst dann widerlegt, wenn jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

FGG § 22 ; WEG § 45 ; ZPO § 212a;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird und die seit ihrer Errichtung Baumängel aufweist.

Die Wohnungserbbauberechtigten beschlossen am 28.7.1998, die Sanierungsarbeiten, wie bereits mit Eigentümerbeschluß vom 7.12.1995 festgelegt worden ist, auf der Grundlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens durchzuführen. Abweichend von diesem Gutachten sollte allerdings der Oberputz abgeschlagen und nicht abgefräst werden. Außerdem beschlossen die Wohnungserbbauberechtigten, daß der neu aufzubringende Oberputz eine Kunststoffarmierung enthalten muß. Schließlich ermächtigten die Wohnungserbbauberechtigten den Verwalter, die entsprechenden Aufträge zur Durchführung der Sanierungsarbeiten in Absprache mit der Baubetreuungsfirma, dem Verwaltungsbeirat und dem Verfahrensbevollmächtigten zu vergeben.