OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.11.1996
11 Wx 121/95
Normen:
WEG § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 23 § 24 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)286a
WuM 1997, 242
ZMR 1997, 195

Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Duldung einer Begleitperson eines anderen Wohnungseigentümers in einer Versammlung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 11 Wx 121/95

DRsp Nr. 1998/2848

Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Duldung einer Begleitperson eines anderen Wohnungseigentümers in einer Versammlung

»Bei fehlender Regelung in der Teilungserklärung besteht die Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Duldung einer Begleitperson eines anderen Wohnungseigentümers in einer Versammlung - unabhängig von der aktuellen oder geplanten Funktion der Begleitperson - nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (im Anschluß an BGHZ 121, 236 = DRsp I (152) 186 a-b).«

Normenkette:

WEG § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 23 § 24 ;
Fundstellen
DRsp I(152)286a
WuM 1997, 242
ZMR 1997, 195