BGH - Urteil vom 09.12.2016
V ZR 84/16
Normen:
WEG § 3; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2017, 927
DNotZ 2017, 938
MietRB 2017, 102
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 462
NZM 2017, 224
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 317
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 30/14 WEG
LG Aurich, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 173/15

Pflicht des Sondereigentümers zur Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben auf eigene Kosten

BGH, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen V ZR 84/16

DRsp Nr. 2017/1808

Pflicht des Sondereigentümers zur Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben auf eigene Kosten

Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen. WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten im Hinblick auf TOP 6 (2) insgesamt und im Hinblick auf TOP 2 insoweit zurückgewiesen worden ist, als sich der zu TOP 2 gefasste Beschluss auf Sanierungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum bezieht.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2015 geändert und im Hinblick auf TOP 2 und TOP 6 (2) klarstellend insgesamt neu gefasst: