BGH vom 21.10.1982
VII ZR 51/82
Normen:
VOB/B § 5;
Fundstellen:
BauR 1983, 73
DB 1983, 386
NJW 1983, 989
WM 1983, 65

Pflicht des Unternehmers zu termingerechtem Beginn und zügiger Beendigung der Bauarbeiten

BGH, vom 21.10.1982 - Aktenzeichen VII ZR 51/82

DRsp Nr. 1998/2416

Pflicht des Unternehmers zu termingerechtem Beginn und zügiger Beendigung der Bauarbeiten

Der Bauunternehmer ist auch ohne Vereinbarung einer Bauzeitgarantie verpflichtet, die Bauarbeiten zügig durchzuführen. Der Auftragnehmer braucht mit seiner Arbeit nicht zu beginnen, wenn seine Leistung noch nicht fällig ist, weil der Auftraggeber seine Vorleistungen noch nicht erbracht hat. Haben die Parteien keinen Termin für den Baubeginn vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung des Auftragnehmers abzurufen und dadurch die in § 5 Nr. 2 Satz 2 VOB/B vorgesehene 12-Tages-Frist in Gang zu setzen, innerhalb derer mit der Ausführung begonnen werden muß.

Normenkette:

VOB/B § 5;

Hinweise:

Hinweis zu A

Der Auftragnehmer hat seine Bauarbeiten angemessen zu fördern. Im Rahmen des Zumutbaren ist er gehalten, die vertraglich vereinbarten Fristen einzuhalten. Anhaltspunkte hierfür können die Bauzeiten- bzw. Baufristenpläne sein. In diesem Rahmen hat der Bauunternehmer für eine genügende Ausstattung der Baustelle mit Arbeitskräften, Material und Gerät zu sorgen (vgl. Nr. 3). Auf Verlangen muß er Abhilfe schaffen.

Hinweis zu B

Solche Vorleistungen sind z.B. Ausführungsunterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung zu stellen hat (BGH, wie LS); die Baugenehmigung (BGH, NJW 1974, 1080), Baustoffe, Vorleistungen anderer Unternehmer.

Hinweis zu C