BGH - Urteil vom 16.02.2018
V ZR 89/17
Normen:
WEG § 28 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1 1. Fall; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2018, 141
NJW 2018, 1969
NZM 2018, 469
ZMR 2018, 523
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 21090/15 WEG
LG München I, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 1117/16 WEG

Pflicht des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bei Ausscheiden im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt; Verwalter als Amtsinhaber im Zeitpunkt der Entstehnung der Abrechnungspflicht; Fälligkeit der Abrechnung im Zeitpunkt des Ausscheidens

BGH, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen V ZR 89/17

DRsp Nr. 2018/4122

Pflicht des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bei Ausscheiden im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt; Verwalter als Amtsinhaber im Zeitpunkt der Entstehnung der Abrechnungspflicht; Fälligkeit der Abrechnung im Zeitpunkt des Ausscheidens

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1 1. Fall; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2;

Tatbestand