Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 27.370 €
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