BGH - Beschluss vom 15.02.2023
VII ZR 13/22
Normen:
WEG § 9a Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2023, 342
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 13354/20
OLG München, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3706/21

Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen VII ZR 13/22

DRsp Nr. 2023/3980

Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 27.370 €

Normenkette:

WEG § 9a Abs. 2;

Gründe