Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nurmehr noch über die Kosten des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Kostenbelastung der Kläger, da diese ohne die übereinstimmende Erledigung mit ihrem gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil gerichteten Rechtsmittel unterlegen wären.
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