OLG Köln - Beschluss vom 07.10.2008
15 U 54/08
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 a.F.; WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; ZPO § 91 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 265/06

Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers

OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 15 U 54/08

DRsp Nr. 2009/1326

Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers

Ein einzelner Erwerber von Wohnungseigentum kann aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Bauträger einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch im Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum geltend machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltendmachung von Ansprüchen durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft an sich gezogen hat.

Tenor:

Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 a.F.; WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; ZPO § 91 a Abs. 1;

Gründe:

Nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nurmehr noch über die Kosten des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Kostenbelastung der Kläger, da diese ohne die übereinstimmende Erledigung mit ihrem gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil gerichteten Rechtsmittel unterlegen wären.

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