BVerfG - Beschluß vom 31.01.1952
1 BvR 68/51
Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 114 § 116 ;
Fundstellen:
BVerfGE 1, 109
DVBl 1952, 321
DÖV 1952, 308
JZ 1952, 272
NJW 1952, 457

Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 31.01.1952 - Aktenzeichen 1 BvR 68/51

DRsp Nr. 1996/6404

Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

»1. Im Verfahren über Verfassungsbeschwerden ist die Bewilligung des Armenrechts an den Beschwerdeführer zulässig.2. Die Beiordnung eines Armenanwalts ist nicht nur für die unter Anwaltszwang fallende mündliche Verhandlung, sondern auch für das schriftliche Verfahren zulässig.3. Die Auswahl des beigeordneten Anwalts erfolgt aus der Zahl der bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte.4. Der beigeordnete Anwalt hat im Verfahren der Verfassungsbeschwerde Ansprüche nach dem Gesetz betr. Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen.«

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 114 § 116 ;

Gründe: