BGH - Beschluss vom 21.06.2012
V ZB 56/12
Normen:
WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM 2012, 732
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 10/09
LG Dortmund, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 13/12

Qualifizierung der Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Dritten und der Streit über die Erledigung eines solchen Verfahrens durch einen Vergleich als eine so genannte Binnenstreitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen V ZB 56/12

DRsp Nr. 2012/16102

Qualifizierung der Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Dritten und der Streit über die Erledigung eines solchen Verfahrens durch einen Vergleich als eine so genannte Binnenstreitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 183.040,70 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2;

Gründe

I.