BGH - Urteil vom 14.12.2012
V ZR 224/11
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1; WEG § 22 Abs. 2 S. 1; WEG § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 196, 45
BauR 2013, 1004
MDR 2013, 263
MietRB 2013, 78
NJW 2013, 1439
NJW 2013, 6
NZM 2013, 193
WM 2013, 1956
ZMR 2013, 292
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 40/10
LG Bremen, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 318/10

Qualifizierung einer baulichen Maßnahme als Gebrauchswerterhöhung bei einer optischen Veränderung der Wohnungseigentumsanlage

BGH, Urteil vom 14.12.2012 - Aktenzeichen V ZR 224/11

DRsp Nr. 2013/2068

Qualifizierung einer baulichen Maßnahme als Gebrauchswerterhöhung bei einer optischen Veränderung der Wohnungseigentumsanlage

a) Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden.b) Dies setzt voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen.c) Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 9. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1; WEG § 22 Abs. 2 S. 1; WEG § 22 Abs. 3;

Tatbestand