OLG Brandenburg - Urteil vom 14.02.2023
3 U 90/21
Normen:
BGB § 929 S. 1; BGB § 145; BGB § 147; BKleingG § 4; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 546; ZPO § 322; BGB § 95 Abs. 1 S. 1; BGB § 93; BGB § 94; BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 305/21

Räumung einer KleingartenparzelleUnterpachtverhältnis über eine KleingartenparzelleAutomatisches Erlöschen eines Unterpachtvertrages bei Nichteinhaltung von AuflagenÜbernahme von Baulichkeiten auf einer Kleingartenparzelle nach Versterben des Vorpächters

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 3 U 90/21

DRsp Nr. 2023/3847

Räumung einer Kleingartenparzelle Unterpachtverhältnis über eine Kleingartenparzelle Automatisches Erlöschen eines Unterpachtvertrages bei Nichteinhaltung von Auflagen Übernahme von Baulichkeiten auf einer Kleingartenparzelle nach Versterben des Vorpächters

Soweit bestandskräftig festgestellt ist, dass ein Pachtverhältnis nicht mehr fortbesteht, ist nur dies im Rahmen einer nachfolgenden Räumungsklage maßgeblich. Aufstehende Baulichkeiten sind vom Pächter bei Rückgabe dann zu entfernen, wenn er diese selbst errichtet oder vom Vorpächter übernommen hat. Soweit das Pachtgrundstück, nachdem der Vorpächter verstorben war, neu verpachtet wird, liegt keine Übernahme vom Vorpächter vor. Damit muss der Nachpächter mangels Eigentumserwerbs die Baulichkeiten nicht entfernen.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 6 O 305/21 - im Tenor zu Ziff. 1 unter Abweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Kleingartenparzelle ..., Vertragsnummer ... in der Kleingartenanlage "..." ..., ... B..., von seinen persönlichen Sachen zu räumen und die Parzelle geräumt an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1 zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 90 % und der Beklagte 10 %.