BGH - Beschluss vom 21.06.2022
VIII ZR 285/21
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1538
MDR 2022, 1302
MDR 2022, 1465
NJW-RR 2022, 1144
NZM 2022, 875
WRP 2022, 1583
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 75/20
LG Berlin, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 43/21

Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs; Berücksichtigen des gesamten Vortrags einer Partei

BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 285/21

DRsp Nr. 2022/10813

Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs; Berücksichtigen des gesamten Vortrags einer Partei

Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294 unter II 1).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 31. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 29.308,53 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach Kündigung des Mietvertrags die Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie Zahlung rückständiger Miete beziehungsweise Nutzungsentschädigung.

Die Parteien schlossen am 17. September 2019 einen Mietvertrag über eine Wohnung der Klägerin in Berlin. Der Beklagte schuldete der Klägerin eine monatliche Miete in Höhe von 1.697,71 € brutto (Nettomiete 1.310,77 € zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 386,94 €).