OLG München - Endurteil vom 06.03.2025
14 U 3532/24 e
Normen:
BGB § 546; BGB § 557a Abs. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 18.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 193/24

Räumung und Zahlungen für die Nutzung eines Einfamilienhauses; Darstellen der betragsmäßig bestimmten Erhöhung des geschuldeten Mietzinses zu einem bestimmten Zeitpunkt als sog. Staffelmiete

OLG München, Endurteil vom 06.03.2025 - Aktenzeichen 14 U 3532/24 e

DRsp Nr. 2025/6082

Räumung und Zahlungen für die Nutzung eines Einfamilienhauses; Darstellen der betragsmäßig bestimmten Erhöhung des geschuldeten Mietzinses zu einem bestimmten Zeitpunkt als sog. Staffelmiete

1. Ein Nutzungsverhältnis sui generis zwischen dem Eigentümer und dem Bewohner eines Hausgrundstücks geht durch die Veräußerung des Grundstücks nicht auf den Erwerber über, weil es sich nicht um einen Mietvertrag handelt. 2. Eine Staffelmietvereinbarung bedarf gemäß § 557a Abs. 1 Halbs. 1 BGB der Schriftform.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.10.2024, Az. 22 O 193/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 557a Abs. 1 Hs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

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