OLG Hamburg - Beschluss vom 29.04.2025
4 W 105/24
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; WBVG § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b), 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 73/24

Räumungsanspruch einer gemeinnützigen Gesellschaft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch fristlose Kündigung wegen sexueller Übergriffe durch einen Bewohner

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2025 - Aktenzeichen 4 W 105/24

DRsp Nr. 2025/5623

Räumungsanspruch einer gemeinnützigen Gesellschaft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch fristlose Kündigung wegen sexueller Übergriffe durch einen Bewohner

Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2024, Az. 307 O 73/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; WBVG § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b), 3;

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2024, mit welchem das Landgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gegeneinander aufgehoben hat.