BayObLG - Beschluß vom 30.11.2000
2Z BR 92/00
Normen:
BV Art. 112 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 433
ZMR 2001, 211
ZUM-RD 2001, 440
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15331/99
AG München 483 UR II 229/99 WEG/4,

Recht auf Installation einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts auf Informationsfreiheit

BayObLG, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 92/00

DRsp Nr. 2001/504

Recht auf Installation einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts auf Informationsfreiheit

»1. Verfügt eine Wohnanlage über einen Kabelanschluß, so gibt das Grundrecht auf Informationsfreiheit einem deutschen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer an der Außenmauer eine Parabolantenne (Satellitenantenne) anzubringen. Dass der Wohnungseigentümer sich dem angelsächsischen Kulturkreis besonders zugezogen fühlt und bestimmte nur über eine Satellitenantenne empfangbare englischsprachige Sender zur privaten Vermögensverwaltung heranzieht, ist kein Grund, von einer typisierenden Betrachtungsweise abzuweichen.2. Einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss kann ein Wohnungseigentümer nicht entgegenhalten, dass dieser gegen Treu und Glauben verstoße; ein darauf gestütztes Beseitigungsverlangen ist regelmäßig auch nicht rechtsmißbräuchlich.«

Normenkette:

BV Art. 112 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe

I.