BVerwG - Beschluß vom 30.12.1996
11 VR 24.95
Normen:
AEG § 18 Abs. 1 § 20 Abs. 7 ; BSWAG § 1 § 4 § 10 ; FernverkehrswegebestimmungsVO § 1 Nr. 10 ; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1 Art. 28 Abs. 2 S. 1 ; VerkPBG § 1 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LKV 1997, 209
NVwZ 1997, 684
UPR 1997, 153

Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde wegen Verletzung der Planungahoheit

BVerwG, Beschluß vom 30.12.1996 - Aktenzeichen 11 VR 24.95

DRsp Nr. 2007/3954

Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde wegen Verletzung der Planungahoheit

»Zur Planfeststellung im Planfeststellungsabschnitt Staffelstein der Eisenbahnausbau- und -neubaustrecke Nürnberg - Erfurt.« Eine Gemeinde kann sich nur dann mit Erfolg auf ihre Planungshoheit berufen, wenn sie konkretisierte Planungen im Verfahren konkret dargelegt oder darauf verweisen kann, daß die Fachplanung die gemeindliche Planung massiv behinern oder verhindern würde.

Normenkette:

AEG § 18 Abs. 1 § 20 Abs. 7 ; BSWAG § 1 § 4 § 10 ; FernverkehrswegebestimmungsVO § 1 Nr. 10 ; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1 Art. 28 Abs. 2 S. 1 ; VerkPBG § 1 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (BVerwG 11 A 65.95) gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Eisenbahnaus- und -neubaustrecke Nürnberg - Ebensfeld - Erfurt im Abschnitt Staffelstein Baukilometer 15,1 bis Baukilometer 20,4 + 80 (Ausbau) und Baukilometer 0,0 bis Baukilometer 18,0 + 30 (Neubau). Die Strecke gehört zu den Verkehrsprojekten "Deutsche Einheit".