OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.12.2007
4 U 15/07
Normen:
BGB § 435; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/06

Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 4 U 15/07

DRsp Nr. 2011/10160

Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung

Stellt sich nach der Veräußerung einer nebst Kellerraum vermieteten Eigentumswohnung heraus, dass der Kellerraum an einen anderen Mieter als denjenigen der Wohnung vermietet ist, und ist dieses Mietverhältnis nicht auf den Käufer überführt worden, so liegt ein Rechtsmangel der Eigentumswohnung vor mit der Folge, dass der Käufer die Verschaffung unmittelbaren Besitzes an den Kellerraum als Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB verlangen kann.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.01.2007 - 2 O 161/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, der Klägerin an dem im Untergeschoss des Hauses R.-str 37, W. gelegenen Kellerraum, bezeichnet im Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage gemäß Grundbuch von W., Gemarkung von W., Blatt 4618 mit Nr. 2.2, zugehörig zum Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohneinheit, unmittelbaren Besitz zu verschaffen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen in beiden Instanzen der Beklagte Ziff. 1 zu 1/3 und beide Beklagte gesamtschuldnerisch zu 2/3. Die Beklagten behalten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen auf sich.