OLG Köln - Beschluss vom 19.12.2013
19 U 133/13
Normen:
BGB § 453 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 441;
Fundstellen:
MietRB 2014, 271
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 85/11

Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung bei Abweichung des Werts der Instandhaltungsrücklage von der im Notarvertrag vereinbarten Höhe

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 19 U 133/13

DRsp Nr. 2014/8244

Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung bei Abweichung des Werts der Instandhaltungsrücklage von der im Notarvertrag vereinbarten Höhe

1. Haben die Parteien eines Kaufvertrages für die Übertragung der Instandhaltungsrücklage einen gesonderten Kaufpreisteil ausgewiesen, so handelt es sich um einen Rechtskauf i.S. von § 453 Abs. 1 BGB. 2. Ist die tatsächlich vorhandene Instandhaltungsrücklage wesentlich niedriger als der in den notariellen Vertrag aufgenommene Wert, so haftet dem Recht ein Mangel an, da es nicht in dem nach dem Vertrag vereinbarten Umfang besteht. Dieser Mangel berechtigt den Käufer zur Minderung des Kaufpreises in Höhe der Differenz. Einer vorherigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, da der Mangel von dem Verkäufer nicht behoben werden kann.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 22.07.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 85/11- gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 453 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 441;

Gründe

I.