OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.12.2019
2 U 243/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311b; WoEigG § 6;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 3804/18

Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung bei Zuweisung von drei Parkplatzflächen als Sondereigentum

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 2 U 243/19

DRsp Nr. 2021/13537

Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung bei Zuweisung von drei Parkplatzflächen als Sondereigentum

1. Werden in einer Teilungserklärung für die WEG einer Wohnung als Sondereigentum 3 Parkplatzflächen zugewiesen, kann der Käufer die Rechte an diesen Parkplatzflächen nach Auslegung der Willenserklärungen auch erwerben, wenn in dem Bauträgervertrag nur eine dieser Parkplatzflächen erwähnt ist. 2. Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch nur ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311b; WoEigG § 6;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht als Prozessstandhafterin einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten wegen der PKW-Stellplätze Nr. 3 und Nr. 4 einer Eigentumswohnanlage geltend.