OLG Stuttgart - Urteil vom 03.12.2019
6 U 323/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2; BGB § 515;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 15.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 246/18

Rechte des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 6 U 323/18

DRsp Nr. 2021/9579

Rechte des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie

1. Bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie mit Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern steht dem Leasingnehmer kein Widerrufsrecht zu. Denn auch bei einem negativen Vertragszins enthält ein solcher Vertrag keine Finanzierungshilfe i.S. von §§ 506, 515 BGB. 2. Auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 BGB kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.10.2018, Az. Bi 6 O 246/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: bis 19.000 €

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2; BGB § 515;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der Beklagten die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW.

1. 2. 3. 4.