AG Berlin-Schöneberg vom 09.11.1987
13 C 441/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1988, 41

Rechte des Mieters bei Mängeln der Warmwasseranlage

AG Berlin-Schöneberg, vom 09.11.1987 - Aktenzeichen 13 C 441/87

DRsp Nr. 2009/7695

Rechte des Mieters bei Mängeln der Warmwasseranlage

Ein Mieter hat auch dann einen Anspruch auf Instandsetzung einer mangelhaften Warmwasseranlage, wenn es sich um eine vermietete Eigentumswohnung handelt. In diesem Fall ist der Eigentümer/Vermieter verpflichtet, seine Ansprüche gegen die Miteigentümer auf Mitwirkung bei der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durchzusetzen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1988, 41